Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
- Nachstehende Liefer- und Geschäftsbedingungen (im Folgenden "die Bedingungen") gelten für die Geschäftsverbindung zwischen Käufer und der polyband Medien GmbH (im Folgenden "polyband"), Balanstr. 73, Haus 11, 81541 München ausschließlich. Entgegenstehende oder die Bedingungen von polyband ergänzende Bedingungen des Käufers gelten gegenüber polyband nicht, auch wenn polyband ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen des Käufers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Käufer.
- Zum Abschluss und zur Änderung von Vereinbarungen über den Verkauf und die Lieferung von Bildtonträgern sind nur die Geschäftsführer, die Prokuristen und sonstigen Bevollmächtigten polybands ermächtigt. Mündliche Zusagen der Vertreter oder Hilfspersonen polybands bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
- Die Angebote polybands sind unverbindlich. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Käufer dar, seinerseits ein Angebot abzugeben. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn polyband das verbindliche Angebot des Käufers annimmt. Schweigen gilt nicht als Annahme.
- Der Käufer ist nicht berechtigt, Rechte oder Ansprüche aus diesem Vertrag ohne vorherige Zustimmung durch polyband an Dritte abzutreten.
II. Preise
- 1. Sofern bestimmte Preise im Vertrag nicht vereinbart sind, wird polyband die am Tag der Lieferungen geltenden Listenpreise (Händlerabgabepreise) zuzüglich Servicepauschale und zuzüglich gesetzlich geltender Umsatzsteuer berechnen. Alle Preise verstehen sich in Euro.
- 2. Erfolgt eine Bestellung zu Preisen, die zugunsten des Käufers von den geltenden Listenpreisen abweichen, so ist eine solche Lieferung von jeglicher Bonifizierung, Rabattierung, oder von einem kulanzweise gewährten Umtauschrecht ausgeschlossen.
III. Versand und Gefahrübergang
- 1. Lieferungen bis zu einem Warenwert von netto Euro 99,99 erfolgen "ab Werk" (EXW) optimal media production GmbH, Glienholzweg 7, 17207 Röbel gemäß Incoterms 2000, zzgl. einer Versandkostenpauschale in Höhe von Euro 10,00. Lieferungen ab einem Warenwert von netto Euro 100,00 erfolgen "frachtfei" (CPT) gemäß Incoterms 2000 an die Lieferadresse des Käufers.
- 2. Nichterhalt einer Sendung ist polyband spätestens 10 Tage nach Erhalt der Rechnung schriftlich anzuzeigen.
IV. Zahlung
- 1. Zahlungen an polyband sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse ohne Abzug zu leisten. 15 Tage nach Rechnungsdatum kommt der Schuldner in Verzug. polyband kann in Abweichung von Satz 1 vor der Auslieferung die Rechnung sofort fällig stellen.
- 2. Die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber und nicht an Erfüllungs Statt, sowie unter Berechnung aller Einzugsspesen. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt. Für Wechsel berechnet polyband die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder Protest übernimmt polyband nicht.
- 3. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder von polyband anerkannt sind.
V. Eigentumsvorbehalt
- 1. polyband behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltsware) vor, bis sämtliche - gegenwärtige und zukünftige- Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer erfüllt sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von polyband in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
- 2. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu lagern und die Waren gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und andere Risiken hinreichend auf seine Kosten zu versichern. polyband ist jederzeit berechtigt, einen Nachweis über den Abschluss der Police und die Zahlung der Versicherungsprämien zu verlangen. Der Käufer tritt seine Ansprüche aus der Versicherungspolice gegen die Versicherungsgesellschaft bereits jetzt an polyband ab. polyband nimmt die Abtretung hiermit an.
- 3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern; eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware ist ihm untersagt.
- 4. Für den Fall, daß der Käufer Vorbehaltsware weiterverkauft, tritt der Käufer schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware (Weiterverkaufspreis einschl. Umsatzsteuer) - einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Wechseln - mit allen Nebenrechten an polyband ab. polyband nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Käufer ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. polyband verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und der Käufer seine Zahlungen nicht eingestellt hat. Auf Verlangen polybands hat der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben. polyband ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Käufers offenzulegen. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, polyband nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den polyband dem Käufer für die mitveräußerte Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer berechnet hat.
- 5. Für den Fall, daß die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an polyband ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer. Versicherungs- und Schadensersatzansprüche, die der Käufer wegen Verlusten oder Schäden erwirbt, werden hiermit an polyband abgetreten. polyband nimmt sämtliche Abtretungen unter dieser Ziffer an.
- 6. Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug oder verletzt er sonst eine wesentliche Vertragspflicht, hat polyband das Recht, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, die noch nicht bezahlte Ware herauszuverlangen und die Abtretung etwaiger Rechte zum Besitz des Käufers gegenüber Dritten zu verlangen. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, polyband die Vorbehaltsware herauszugeben. Polyband ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu nutzen, zu verwerten oder weiterzuveräußern. Der Käufer haftet für den Verlust, wenn der Verwertungserlös unter dem Kaufpreis liegt. Ferner ist polyband bei Zahlungsverzug oder Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht berechtigt, das Recht des Käufers auf Weiterverkauf zu widerrufen, die aus dem Weiterverkauf entstandenen und entstehenden Forderungen des Käufers einzuziehen sowie sämtliche dem Käufer aus dem Weiterverkauf entstandenen und entstehenden Rechte gegenüber Dritten geltend zu machen. Auf Verlangen polybands ist der Käufer verpflichtet, die Schuldner schriftlich zu benachrichtigen, polyband Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen und zu übersenden sowie Wechsel herauszugeben. Der Käufer hat polyband ferner, während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung, Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren und polyband eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden. Der Widerruf des Weiterverkaufsrechts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
- 7. Übersteigt der Wert der Sicherung die Höhe der Forderungen polybands um mehr als 50 %, wird polyband Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
- 8. Wird im Eigentum von polyband stehende Ware oder werden an Stelle dieser Ware getretene Forderungen durch Gläubiger des Käufers gepfändet oder abgetreten, so hat der Käufer hiervon polyband unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen Mitteilung zu machen. Er hat weiterhin die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung dieser Pfändung, insbesondere von Interventionsprozessen, zu tragen, soweit sie nicht von dem Dritten zurückgefordert werden können. Die Kosten bei der Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen trägt der Käufer.
VI. Lieferung und Mängelrügen
- 1. Teillieferungen sind zulässig und sind vom Käufer anzunehmen. Übermittelte Lieferdaten sind nur dann verbindlich, wenn sie als verbindlich bezeichnet wurden. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, so ist polyband berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
- 2. Die Lieferfrist verlängert sich - auch nach Verzugseintritt - angemessen bei Verzögerung der Lieferung aufgrund höherer Gewalt und aller unvorhersehbaren Hindernisse, die außerhalb des Einflusses von polyband liegen, soweit solche Hindernisse auf die Herstellung und/oder Lieferung von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Hindernisse bei den Vorlieferanten polybands eintreten. Wird polyband die Vertragserfüllung aus den zuvor genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich oder ist der ursprüngliche Liefertermin um vier Wochen überschritten, so ist polyband berechtigt, nach ihrer Wahl vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Käufer kann von dem Vertrag nur zurücktreten, wenn er polyband nach Überschreiten des Liefertermins schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn polyband nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Von den o.g. Hindernissen bzw. der Unmöglichkeit wird polyband den Käufer umgehend verständigen.
- 3. Die Ware wird in der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, wie sie bei polyband zur Zeit der Lieferung üblich ist, sofern dies dem Käufer zumutbar ist. Eigenschaften gelten nur dann als garantiert, wenn dies besonders vereinbart worden ist. polyband steht nicht dafür ein, dass ihre Waren ausländische Urheberrechte Dritter nicht verletzen.
- 4. Die Lieferungen sind unverzüglich nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Erkennbare Mängel und Beanstandungen hat der Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Entgegennahme der Ware unter Vorlage des Lieferscheins oder der Rechnung durch den Käufer unter genauer Angabe des Mangels der polyband Medien GmbH, Balanstr. 73, Haus 11, 81541 München, schriftlich mitzuteilen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Mängelrügen können höchstens ein Jahr nach der Lieferung geltend gemacht werden. Unterläßt der Käufer die von ihm geschuldete Rüge, sind alle Gewährleistungs- bzw. Schadensersatzansprüche wegen des betreffenden Mangels ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet, auf Anforderung polybands die beanstandete Ware an polyband zurückzusenden. Die Kosten des Transports trägt polyband. Sollte sich herausstellen, dass kein Mangel vorliegt, sind die Transportkosten und die Kosten für die Nachforschungen von dem Käufer zu tragen.
VII. Rücksendungen (Retouren)
1. Waren dürfen nur zurückgesandt werden, wenn polyband den Käufer ausdrücklich dazu aufgefordert hat oder wenn dem Käufer andere als die von ihm bestellte Ware übersandt wurde. Außerdem dürfen Ansichtssendungen bis zum aus der Rechnung ersichtlichen Rücksendungs- bzw. Zahlungstermin sowie kulanzweise Retouren gemäß der Absätze 3ff dieser Ziffer zurückgesendet werden. Rücksendungen des Käufers, gleich aus welchem Grund, müssen stets unverzüglich erfolgen.
2. Rücksendungen aus Lieferungen von polyband haben ausschließlich an unser Distributionszentrum “optimal” media production GmbH, Glienholzweg 7, 17207 Röbel zu erfolgen.
3. Retouren können von polyband bis auf Widerruf kulanzweise angenommen werden, wenn:
a) die Ware nachweislich von polyband geliefert wurde und
b) die Ware sich noch im wiederverkaufsfähigen Zustand befindet;
- 4. Kulanzweise Retouren sind ausgeschlossen, wenn:
a) die Ware sich nicht mehr im derzeit gültigen Lieferprogramm von polyband befindet oder mittels Streichliste von der Rückgabe ausgeschlossen ist (Streichware);
b) die Ware ausdrücklich vom kulanzweisen Umtausch ausgeschlossen wurde;
Die Prüfung und Genehmigung der Voraussetzungen der Retouren in den Fällen 3.a), b), 4.a) und b) erfolgt durch polyband.
- 5. Alle nach vorstehender Regelung zulässigen kulanzweisen Retouren werden einer kundenindividuellen Retourenquote zugerechnet. Diese beträgt jedoch maximal 5 % des aufgelaufenen Umsatzes des laufenden Jahres zum Zeitpunkt des Eingangs der Retoure.
- 6. Die in Absatz 4 vereinbarte Regelung gilt nicht für solche Bildtonträger, die von polyband falsch geliefert wurden oder bei Gefahrübergang auf den Käufer mangelhaft waren.
- 7. Die von polyband akzeptierten Retouren werden dem Käufer gutgeschrieben. Sämtliche Gutschriften werden auf Grundlage des niedrigsten bezogenen Preises für das jeweilige Produkt erstellt. Eine Barauszahlung des Gutschriftbetrages ist erst nach Beendigung der Geschäftsverbindung möglich. Der Käufer ist nicht berechtigt, Retourenverrechnungen vor Gutschriftserteilung vorzunehmen. Für vom Käufer bestickerte und zurückgesandte Ware erfolgt keine Gutschrift.
- 8. Sollte eine Retoure aus Kulanz angenommen worden sein obwohl die in Absatz 5 vereinbarte Retourenquote mit der Rückgabe überschritten wird, wird diese wie folgt behandelt: bei Lizenzprodukten der polyband erfolgt eine Gutschrift in Höhe von 50 % des jeweiligen Händlerabgabepreises (exklusive Servicepauschale), bei Vertriebsprodukten erfolgt keine Gutschrift.
- 9. Alle sonstigen unberechtigten Retouren (z.B. Streichware, Fremdware sowie vom Käufer beschädigte Ware) werden weder an den Käufer zurückgesandt noch gutgeschrieben und ohne Ersatz – jedoch kostenfrei – vernichtet.
VIII. Gewährleistung
- 1. Bei berechtigten Beanstandungen wird polyband nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Den Kaufpreis mindern (Herabsetzung der Vergütung) oder vom Vertrag zurücktreten kann der Käufer nur, nachdem die Nacherfüllung durch polyband innerhalb einer angemessen Frist fehlgeschlagen ist oder wenn die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist.
- 2. Weitergehende Ansprüche sind, soweit sich nicht aus Ziffer IX. etwas anderes ergibt - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen.
- 3. Öffentliche Äußerungen von polyband, dem Hersteller der gelieferten Waren oder dessen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, stellen keine Beschreibungen der Beschaffenheit der Waren und keine Garantie derselben dar.
- 4. Die Ansprüche wegen Mängeln der Ware verjähren in einem Jahr.
- 5. Die Rückgriffsansprüche des Käufers gemäß §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
IX. Haftung
- 1. Polyband haftet nur auf Schadensersatz, wenn
a) die Haftung unter dem anwendbaren Recht zwingend ist, wie z.B. nach dem ProduktHaftG oder in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; oder wenn
b) polyband eine Garantie verletzt; oder wenn
c) der Schaden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von polyband beruht; oder wenn
d) polyband schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt.
- 2. In allen anderen Fällen ist die Haftung von polyband für Schäden unabhängig von der Rechtsgrundlage ausgeschlossen. Insbesondere haftet polyband nicht für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn sowie sonstige Vermögensschäden des Käufers.
- 3. Auf jeden Fall ist die Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, den polyband bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zugänglichen Umstände und Fakten vernünftigerweise vorhersehen konnte oder hätte vorhersehen können. Diese Beschränkung gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 Unterabsätze a), b) und c) dieser Klausel "IX. Haftung".
- 4. polyband haftet nicht, wenn die Ware entgegen den vertraglichen Bestimmungen genutzt wird.
- 5. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches.
- 6. Die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen nach vorstehenden Absätzen gelten auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen polybands.
X. Exportgeschäfte
Für Lieferungen an Exportkunden im Ausland gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:
1. Bei Verträgen, in denen der Kaufpreis in einer anderen Währung als Euro bestimmt ist, kann polyband bis zur Bewirkung der Zahlung verlangen, dass die Rechnung in der Fremdwährung gezahlt wird.
2. polyband ist berechtigt, durch Bundes- und Landesgesetz zur Erhebung gelangende neue Abgaben (einschl. Zölle) oder Erhöhungen bereits bestehender Abgaben, wodurch die Herstellung oder Lieferung der Ware unmittelbar oder mittelbar betroffen oder verteuert wird, in voller Höhe dem Kaufpreis zuzuschlagen. Dies gilt nicht für solche Kostensteigerungen, die innerhalb der ersten 4 Wochen nach Vertragsschluss entstehen. polyband wird dem Käufer die neuen Abgaben bzw. Erhöhungen auf Verlangen nachweisen.
XI. Datenschutz
Mit der Bestellung erklärt sich der Kunde einverstanden, dass polyband personenbezogene Daten in maschinenlesbarer Form speichert und zwecks Ausführung des bestehenden Vertragsverhältnisses verarbeitet bzw. nutzen darf. Die Zweckbestimmung umfasst insbesondere auch die Auslieferung und Rechnungsabwicklung. Eine Weitergabe an Dritte außerhalb dieser Zweckbestimmung erfolgt nicht.
XII. Sonstige Bestimmungen
- 1. Die von polyband gelieferten Waren sind ausschließlich zum Verkauf an Wiederverkäufer und zum Verkauf an den Endverbraucher zum Zwecke der privaten Vorführung bestimmt. Jegliche darüber hinaus gehende Nutzung, insbesondere die Vervielfältigung und die Vermietung, ist verboten und wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.
- 2. Sofern die dem Käufer gelieferten, bespielten Bildtonträger (DVD, CD-ROM, Videocassetten, Bildplatten oder vergleichbare Bildtonträger) aus Jugendschutzgründen mit Alterskennzeichnungen versehen sind, ist der Käufer verpflichtet, die auf den Verkaufs-Bildtonträgern angebrachten Altersfreigaben unbedingt zu beachten. Solche Produkte dürfen nur an solche Personen abgegeben werden, die das auf dem Bildtonträger angegebene Alter erreicht haben. Im Zweifel muß sich die Person ausweisen. Der Käufer ist weiterhin verpflichtet, die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen einzuhalten.
XIII. Schlußbestimmungen
- 1. Jede Veränderung der Ware ist unzulässig. Es wird darauf hingewiesen, daß dem Export unserer Waren möglicherweise Urheber- oder verwandte Schutzrechte Dritter in anderen Staaten entgegenstehen. polyband haftet nicht, wenn der Käufer insoweit in Anspruch genommen wird.
- 2. Die Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist nicht zulässig.
- 3. Wird gegen den Käufer im Laufe der Geschäftsbeziehungen ein Antrag über Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, hat polyband das Recht, sich von mit dem Käufer ausgehandelten Jahreskonditionsabsprachen mit sofortiger Wirkung zu lösen.
- 4. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) findet keine Anwendung.
- 5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München. polyband ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
Stand: 29.09.2010